Unterhaltspflicht in der Trennungsphase (Trennungsunterhalt)
Mit der Trennung endet die Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Nun geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Trennungsunterhalt finanzielle Unterstützung einfordern.
Nach § 1361 BGB kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner angemessenen Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Er ist nur dann verpflichtet eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner zu berücksichtigen.
Ist die Scheidung rechtskräftig, kann der bedürftige Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen. Für diesen nachehelichen Unterhalt bestimmt das Gesetz eigenständige Voraussetzungen.
Nach § 1569 BGB ist jeder geschiedene Ehepartner dem Grundsatz nach zunächst verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Dies bedeutet, dass er eigentlich verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen.
Nur dann, wenn der Ehepartner nach der Scheidung außerstande ist sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner sich seinen Unterhalt selbst verschaffen kann, indem er eine Arbeit aufnimmt. Er muss beweisen, dass er außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch besteht also nur, wenn ein Ehepartner bedürftig, also außerstande ist, sich selbst aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu unterhalten.
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Der Gesetzgeber hat die Sachverhalte, in denen nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. In Betracht kommen
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen eines Gebrechens
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Wird Unterhalt aus Billigkeitsgründen verlangt, dürfen schwerwiegende Gründe allerdings nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (z.B. Untreue).
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Der unterhaltspflichtige Ehepartner ist nur in der Pflicht, wenn er selbst leistungsfähig ist. Er braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartner der Billigkeit entspricht.
Jeder Partner darf arbeiten
Beide Ehepartner sind berechtigt erwerbstätig zu sein. Sie haben dabei allerdings auf die Belange des anderen und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (§ 1356 II BGB). Wer mehr Rücksicht nehmen muss, kann nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Sind beide Eheleute erwerbstätig, bemisst sich der Anteil eines jeden Ehepartners am Unterhalt nach dem Verhältnis der Höhe der Einkünfte, die jeder aus Vermögen und Arbeit erzielt. Ist ein Ehepartner erwerbstätig, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre, muss er aus seinem Einkommen gleichwohl anteilig Unterhalt leisten. Soweit er daneben auch noch den Haushalt führt, sind Abstriche gerechtfertigt.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf
Der Unterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehepartner und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder. Dazu gehören die Aufwendungen
- für den Haushalt,
- für die persönlichen Bedürfnisse eines jeden Ehepartners (Dazu zählen Urlaub, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ärztliche Behandlung, Altersversorgung),
- für die persönlichen Bedürfnisse der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder und
- für ein angemessenes Taschengeld des haushaltsführenden Ehepartners.
Haushaltsführung erfordert Wirtschaftsgeld
Der Unterhaltsanspruch in der Ehe ist nicht unbedingt auf eine Geldzahlung ausgerichtet. Vielmehr ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch die Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a II BGB). Somit kommen auch Naturalleistungen, wie bspw. die Haushaltsführung oder die Möglichkeit des Wohnens im Haus des Ehepartners in Betracht. Das zur Unterhaltssicherung notwendige Wirtschaftsgeld ist dem haushaltsführenden Ehepartner in angemessenen Zeiträumen im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a II S.2 BGB).
Familienunterhalt ist nur bedingt einklagbare Leistung
Es gibt Fälle, in denen die Höhe des Wirtschaftsgeldes vor Gericht erstritten wird (OLG Hamburg FamRZ 1984, 583). Verweigert der erwerbstätige Partner das Wirtschaftsgeld, kann der haushaltsführende Partner beim Familiengericht beantragen, diesen zur Zahlung angemessener Vorschüsse zu verpflichten.
Soweit ein Ehepartner nicht bereit ist den Haushalt zu führen, kann er/sie allerdings nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, da die Haushaltsführung eine höchst persönliche und damit nicht vollstreckbare Leistung ist. Da dieser Ehepartner damit seine Verpflichtung gemäß § 1360 S. 2 BGB missachtet zum Familienunterhalt beizutragen, ist er/sie verpflichtet, beispielsweise den Kostenaufwand für eine Hausgehilfin oder Putzhilfe als Schadensersatz zu leisten. Um das eheliche Verhältnis nicht zu beeinträchtigen, empfehlen sich klare Absprachen, die auf die gegenseitigen Belange der Partner Rücksicht nehmen.